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   OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02   

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https://dejure.org/2002,3258
OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02 (https://dejure.org/2002,3258)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2002 - 10 W 285/02 (https://dejure.org/2002,3258)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 10 W 285/02 (https://dejure.org/2002,3258)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus Lebensversicherung des verstorbenen Ehegatten; Ablauf der 6-Monats-Frist aus § 12 Abs. 3 VVG

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3
    Verlängerung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG setzt eindeutige Erklärung des Versicherers voraus L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 3
    Zu den Voraussetzungen für einen Versicherer eine von ihm gesetzte Klagefrist durch eindeutige Erklärungen zu verlängern oder auf die ihm durch einen Fristablauf gesetzte Position vollständig zu verzichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Klage gegen Versicherer innerhalb von sechs Monate

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 446 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.09.2001 - IV ZR 224/00

    Irreführung einer Belehrung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02
    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Dazu bedarf es aber dahingehender eindeutiger (unbedingter), nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegender Erklärungen, die einer Klageveranlassung entgegenstehen können (vgl. auch Senatsurteil vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00).

  • BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02
    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH VersR 1988, 1013 ff., wonach der Versicherer wegen Rechtsmissbrauchs sich dann nicht auf die Klagefrist berufen kann, wenn er dem Versicherungsnehmer in den Verhandlungen gegenüber den Eindruck erweckt hat, die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Fristsetzung seien hinfällig geworden, geht fehl.

  • OLG Hamm, 22.11.2000 - 20 U 83/00

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Bindung an zeitlich begrenztes Anerkenntnis -

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02
    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Dazu bedarf es aber dahingehender eindeutiger (unbedingter), nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegender Erklärungen, die einer Klageveranlassung entgegenstehen können (vgl. auch Senatsurteil vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00).

  • OLG Koblenz, 05.03.1999 - 10 U 371/98

    Wahrung der Ausschlußfrist durch Einklagen eines abgetretenen Anspruchs

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02
    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Dazu bedarf es aber dahingehender eindeutiger (unbedingter), nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegender Erklärungen, die einer Klageveranlassung entgegenstehen können (vgl. auch Senatsurteil vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00).

  • OLG Koblenz, 04.02.1998 - 10 W 26/98
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02
    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = R+S 1999, 258 ausgeführt, dass der Versicherer zwar durch eindeutige Erklärungen die von ihm gesetzte Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verlängern oder auf die ihm durch einen Fristablauf gesetzte Position vollständig verzichten kann.

  • OLG Koblenz, 28.12.2001 - 10 U 529/01

    Private Unfallversicherung: Auslegung der Bereitschaft des Versicherers, den Fall

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02
    Auch eine Erklärung dahingehend, dass sie sich in diesem Zeitraum nicht auf die erklärtermaßen bereits abgelaufene Klagefrist berufen würde, war damit nicht verbunden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 28.12.2001 - 10 U 529/01 - NVersZ 2002, 215 für den Bereich der Unfallversicherung).
  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 20 U 147/04

    Klagefristsetzung bei Ablehnung der zukünftigen Weiterzahlung von

    Die in den Schreiben allein in Aussicht gestellte Überprüfung der Eingaben des Klägers reicht ohne weitergehende Anhaltspunkte (die etwa die Absicht des Versicherers auf eine ergebnisoffene Neuprüfung indizieren könnten) nicht aus, um als konkludenter Verzicht der Beklagten auf die zuvor gesetzte Frist gesehen zu werden (vgl hierzu OLG Karlsruhe VersR 2002, 426; OLG Koblenz VersR 2003, 446).
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